Korrigierende Rückstufung im Jobcenter

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt und nicht auf einer rechtsgestaltenden Entscheidung, z. B. einer Ermessensausübung, beruht1

Hochschulkanzler auf Zeit – vorläufig.

Das Beamtenverhältniss auf Zeit für den Kanzler einer brandenburgischen Hochschule kann nicht vorläufig verlängert werden. Das Ober­verwaltungs­gericht Ber­lin-Bran­den­burg entschied jetzt in einem vor­läu­figen Rechts­schutz­ver­fah­ren, dass das Land Bran­den­burg nicht ver­pflich­tet ist, das bis zum 28. Febru­ar 2017 befris­tete Beam­ten­ver­hält­nis des …

Unterschiedliche Altersversorgung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst

Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation im Ausgangspunkt gerechtfertigt1. Ein Günstigkeitsvergleich kann dabei nicht auf einzelne Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss das Gesamtsystem berücksichtigen2. Zudem steht dem Gesetzgeber mit Blick auf …

Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten

Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O bzw. die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L setzt nicht nur eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Diese muss für den Arbeitsplatz vielmehr auch erforderlich sein. Das Tätigkeitsmerkmal “Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit” …

Eingruppierung – Angestellte mit Hochschulbildung

Das Tätigkeitsmerkmal “Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit” (im Sinne der Eingruppierungsvorschriften des TV-L) setzt voraus, dass die von der Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende …