Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO (BetrVGDV1WO) ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.
Der Wahlanfechtung steht also nicht entgegen, dass die …