Ein Haftungsbescheid wird gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des -bereits anhängigen- Klageverfahrens, wenn es sich zwar nicht um einen Änderungsbescheid handelt, wohl aber um einen Bescheid, der den vorangehenden Haftungsbescheid ersetzt hat.
Ein neuer Haftungsbescheid kann nicht …