Nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung des Wertersatzes unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Täters nicht mehr vorhanden ist.
Die zu treffende Ermessensentscheidung eröffnet dem Tatgericht …