Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde bezüglich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug erfolglos:
Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war. Sie genügte nicht den …