§ 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß.
Allerdings muss die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts einzuholende Zusicherung einer (hier: algerischen) Regierungsstelle, dass dem Ausländer in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 …