Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung (hier: der Begründung der Revision) nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wird.
Da Revisionsanträge nicht gestellt worden …