Die Strafkammer ist nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu bestimmen, dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechnen sind.
Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer1.
Denn nur sie kann im …