Mangelnde Therapiebereitschaft kann gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen.
Auch kann das Gericht die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft als „von Zwecküberlegungen getragen“ abwerten und eine „wirkliche Therapiebereitschaft“ verneinen.
In einem solchen Fall ist es aber geboten, im …