Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb ist und hat damit eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben.
Dies hat wiederum …