Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde und der Ersatzzustellung bei einem vorhandenem Briefkasten auseinanderzusetzen – und hatte an der Entscheidung der Vorinstanz so einiges auszusetzen.
In dem entschiedenen Fall betreibt die Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH …