Vergütung und Urlaubsabgeltung einer Rezeptionistin – und die Frage der Rechtswegzuständigkeit

Bei einem sogenannten aut-aut-Fall (hier: Vergütung) muss der Kläger für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert darlegen und ggf. beweisen. Wenn die behaupteten Tätigkeiten typischerweise nur weisungsgebunden und innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers …