Für Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung gilt die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Dies entspricht der von der Literatur einhellig geteilten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1, von der abzuweichen für den Bundesgerichtshof keine …