Der Bankkunde, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast1. Allerdings setzt ein schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrages nur voraus, dass …