Anläßlich einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung über die Kernfrage, ob der Ort von Lieferungen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt, hat der Bundesfinanzhof zum Thema Einfuhrumsatzsteuer mehrere Grundsätze aufgestellt:
- Die Ortsregelung des § 3