Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht – und der Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber

Eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber weiter.

Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1