Ein Zeitraum, in dem der Mitarbeiter nach Abschluss seines Studiums bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Hochschule als studentische Hilfskraft stand, ist nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 …