Die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsforderungen sind Insolvenzforderungen und nehmen nach § 38 InsO am Insolvenzverfahren teil; sie können nicht mehr gesondert gerichtlich geltend gemacht werden1.
Zu den Insolvenzforderungen gehört auch der Unterhaltsanspruch für …