Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Strafverfahren aus Bonn. Dort bestand gegen zwei Männer ein vager Tatverdacht, diese könnten …