Bei der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie ist für eine Besteuerung im Inland auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Veräußernden im Inland im Zeitpunkt der Veräußerung abzustellen.
Dies folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 …