Der Rechtsanwalt besitzt besondere theoretische Kenntnisse, wenn diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO).
Der Erwerb solcher Kenntnisse wird …