Eine Zeitspanne von fünf Jahren zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung stellt einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar1.
Daneben hat das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen zu bedenken, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung …