Das Finanzgericht darf seiner Entscheidung nicht ein Klagebegehren zugrunde legen, welches über das Begehren des Klägers hinausgeht.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge …