Das Sachverständigengutachten des gerichtsärztlichen Dienstes ist dem Betroffenen vollständig schriftlich bekannt zu geben.
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme …