Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage liegt regelmäßig das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.
Dieses ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein …