Der Wechsel vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung ist beschäftigungsrechtlich nicht privilegiert.
Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, …