Die Zulassung der Erweiterung der Widerklage in der Berufungsinstanz ist durch das Revisionsgericht nicht zu überprüfen. Eine
solche Zulassung ist ebenso wie die Zulassung neuen Sachvortrags durch das Berufungsgericht unanfechtbar. Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster …



































