Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen. Hierzu führte das Gericht aus: Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) sind gegeben. Der Betroffene kann aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich einer mittelgradigen …