Wenn Leitungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums verlaufen, aber für deren Instandsetzung Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, stehen sie im Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 1 WEG. Die Instandhaltungskosten können jedoch auf den jeweiligen Wohnungseigentümer übertragen werden, wenn die Teilungserklärung …