Die Reparatur einer als mangelhaft gerügten Kaufsache kann als Beweisvereitelung anzusehen sein, wenn ausgetauschte Teile, die für die Beweisführung von Bedeutung sind, nicht verwahrt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedanken der §§ 427, 441 Abs. …