Ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für …