Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Anfang April 2012 verunfallte der Kläger …