Steht den ehemaligen Mietern ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da sie im Glauben an die Wirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung die Renovierung der vormals gemieteten Wohnung durchführen ließen, so unterliegt dieser bereicherungsrechtliche Anspruch …