Hat ein Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheit verstoßen, die Versicherung unverzüglich über eine stationäre Behandlung im Ausland in Kenntnis zu setzen, so besteht kein Leistungsanspruch. Die fehlende Benachrichtigung ist ursächlich für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung. Hierzu …