Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts endet mit deren Entscheidung (hier: über die Verlängerung der Bewährungszeit)1.
Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist (§ 453 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz aE StPO), ist …