Es liegen keine so gewichtigen Gründe vor, die es rechtfertigten, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) vom Sozialticket auszunehmen, es aber Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. …