Im Rahmen der sog Quasiversicherung des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V gewährt der Sozialhilfeträger keine Leistungen; der Sozialhilfeträger ist lediglich der Krankenkasse zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Man mag dieses Verhältnis als Auftragsverhältnis bezeichnen; um ein Auftragsverhältnis …