Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen1.
Bei der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den …