Die unwirksame Beschränkung eines Rechtsmittels (hier: beantragte Klageabweisung “als derzeit unbegründet”) kann nicht zu dessen Unzulässigkeit führen.
Soweit das Berufungsgericht gleichwohl annimmt, dass der Beklagte einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt habe, an den es gemäß § 528 ZPO gebunden sei, hätte …