Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung1.
Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen …