Hat das ordentliche Gericht eine bei ihm anhängige Familiensache bindend an das Arbeitsgericht verwiesen, entscheidet dieses die Sache im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ohne das verwiesene Verfahren in ein Verfahren nach dem FamFG überzuleiten.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist …





































