Es ist nicht ausreichend, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er “an einer schweren Krebserkrankung leidet, die mit einer äußerst geringen Restlebenserwartung verbunden ist”.
Es muss vielmehr auch bedacht werden, dass die restliche Lebenserwartung des Angeklagten den …