Bei der infolge der Zäsurwirkung einer zwischenzeitlichen Verurteilung obligatorischen Bildung von zwei Gesamtstrafen ist nochmals das daraus resultierende Gesamtstrafübel für den Angeklagten besonders in den Blick zu nehmen.
Denn sofern die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen führt, …