Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen ist (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).
Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerdeschrift überwiegend allgemeine …