Ein Straßenausbaubeitragsbescheid bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Baugrundstück um Bauland handelt.
Ein Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber …