Wie der Bundesfinanzhof bereits ausdrücklich entschieden hat, handelt es sich bei dem Erfordernis der Erkennbarkeit des Belegausstellers um eine den in § 17a UStDV genannten Belegen immanente Bedingung.
So ist der Belegnachweis kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die Voraussetzungen …