Kommt die Zustellung eines Strafbefehls im Wege der internationalen Rechtshilfe in Betracht, ist die Anordnung nach § 132 StPO, dass der Angeklagte eine Zustellungsvollmacht zu erheben hat, unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Ein Verfahren kann nach § 205 StPO vorläufig …