Die Abschiebung eines radikal-islamistischen, aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammenden Gefährders nach § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zumindest in andere Teilrepubliken der Russischen Föderation möglich.
Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sprach im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung …