Abweichende Instandhaltungs- und Kostentragungspflichten in der Gemeinschaftsordnung

Regelt eine Gemeinschaftsordnung abweichend vom Gesetz, dass ein Wohnungseigentümer die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung bestimmter Gebäudeteile allein zu tragen hat, gilt diese Kostentragungspflicht auch dann, wenn die Maßnahme – wie der Austausch von Fenstern – tatsächlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wird. Verwaltungsbefugnis und Kostentragungslast sind rechtlich getrennt zu betrachten und müssen jeweils eigenständig und eindeutig geregelt …