Regelt eine Gemeinschaftsordnung abweichend vom Gesetz, dass ein Wohnungseigentümer die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung bestimmter Gebäudeteile allein zu tragen hat, gilt diese Kostentragungspflicht auch dann, wenn die Maßnahme – wie der Austausch von Fenstern – tatsächlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wird. Verwaltungsbefugnis und Kostentragungslast sind rechtlich getrennt zu betrachten und müssen jeweils eigenständig und eindeutig geregelt …