Die Unterscheidung des Berufungsgerichts zwischen einem „Fehlzitat im engeren Sinne“ und „Fehlzitaten im weiteren Sinne“ entspricht der Differenzierung des Bundesgerichtshofs zwischen vollständig untergeschobenen Fehlzitaten im eigentlichen Sinne und der unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe von Äußerungen1.
Letztere liegt …







