Die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen, wonach ein Polizeizeuge glaubhaft bekundet habe, er würde „den Angeklagten auch heute im Gerichtssaal als Fahrer wiedererkennen, er habe lediglich seine Haare bei der Tat anders getragen“ und auch ein anderer Polizeizeuge glaubhaft bekundet …